17. Verletzung von Art. 62 StGB 17.1 Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung des Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz (pag. 47). Er macht geltend, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen von den Gutachten abweiche oder diese verzerrt wiedergebe bzw. die Gutachten widersprüchlich und einseitig interpretiere (pag. 49 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, und damit die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (pag. 85).