Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer an. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ein hohes Freiheitsinteresse. Diesem gegenüber steht jedoch das Interesse der öffentlichen Sicherheit, womit eine gute Legalprognose des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung ist. Die lange Dauer des Freiheitsentzuges ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, gleichzeitig jedoch auch die Jahre der fehlenden Therapiebereitschaft und die Entwicklung der psychischen Störung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser stati-