Es kann dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gefolgt werden, wenn er aus der Feststellung des Bundesgerichts, wonach die Verwahrung «gerade noch als verhältnismässig» erachtet worden sei, den Schluss zieht, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei nicht mehr verhältnismässig; vielmehr begrüsst das Bundesgericht die Umwandlung in eine stationäre Massnahme und hält lediglich die Verwahrung für «gerade noch verhältnismässig» (pag. PEN/56). Damit darf davon ausgegangen werden, dass auch das Bundesgericht die grundsätzliche Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig beurteilt.