PEN 22/274). […] Auch die Beschwerdekammer erachtet die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für vier Jahre als verhältnismässig. Es kann dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gefolgt werden, wenn er aus der Feststellung des Bundesgerichts, wonach die Verwahrung «gerade noch als verhältnismässig» erachtet worden sei, den Schluss zieht, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei nicht mehr verhältnismässig; vielmehr begrüsst das Bundesgericht die Umwandlung in eine stationäre Massnahme und hält lediglich die Verwahrung für «gerade noch verhältnismässig» (pag.