Entsprechend empfehle er nicht die Anordnung einer stationären Massnahme über fünf Jahre. Unter drei Jahren sei es ebenfalls möglich, aber dies hänge von seinen Fortschritten und Bemühungen ab (pag. BVD PEN/172). Die Vorinstanz ordnete die stationäre Massnahme für vier Jahre mit der Begründung an, dass diese einerseits befristet sein solle, um den Beschwerdeführer zu motivieren, und andererseits drei Jahre zu knapp seien, weil eine solche Dauer die Behörde wie auch den Beschwerdeführer erheblich unter Druck setzen würde. Eine Befristung auf vier Jahre sei daher angemessen, wobei diese Zeitdauer auch Platz für allfällige Rückfälle/Rückschläge biete (pag. PEN 22/274).