Wie schon das Bundesgericht im Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 festgehalten hat, ist es auch für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb eine Umwandlung nicht bereits früher in die Wege geleitet wurde (pag. PEN/56). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass erst seit 2017 eine tatsächliche therapeutische Behandlung über eine längere Zeit stattgefunden hat und Fortschritte erzielt werden konnten. Dr. med. F.________ ging in ihrem Gutachten bereits von einer «mehrjährigen Behandlungsdauer» aus, um die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchtproblematik zu behandeln.