Erst ab den Jahren 2013/2014 habe der Beschwerdeführer eine Therapierbarkeit und Therapiebereitschaft gezeigt. So habe ab 2017 – und somit nach 17 Jahren Vollzug – eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden und eine positive Entwicklung bezüglich der Einhaltung der Alko- hol- und Drogenabstinenz stattfinden können (pag. BVD VII/2188 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich somit über eine sehr lange Zeit nicht auf eine Therapie einlassen können. Die übermässig lange Vollzugsdauer ist daher zu einem sehr wesentlichen Teil dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben.