Das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers ist entsprechend hoch. Anhand des bisherigen Vollzugs- und Therapieverlaufs wird jedoch deutlich, dass dieser mit grossen Schwierigkeiten verbunden war (vgl. pag. PEN/207 ff.). Gemäss gutachterlicher Ausführung von Dr. med. D.________ konnte sich der Beschwerdeführer kurz nach der Inhaftierung im Jahr 2000 kaum auf ein therapeutisches Setting einlassen, was schliesslich zur Anordnung der Verwahrung führte.