2019, Art. 59 N. 78 ff.). Im Ergebnis könne die Weiterführung der Massnahme im jetzigen Zeitpunkt, mithin anlässlich der erstmaligen jährlichen Prüfung, nicht als unverhältnismässig gelten (pag. 87). Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gericht in seinem Anordnungsentscheid die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und namentlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu prüfen habe.