erneut Cannabis und Alkohol zu konsumieren. Auch andere deliktspezifische Therapieinhalte hätten nicht (ausreichend) bearbeitet werden können, zumal eine aufgrund der Verweigerungshaltung nicht einschätzbare Gewalt- und Waffenaffinität hinzugekommen sei. Was die aktuell gezeigte Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers betreffe, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die fehlende Motivation bei schweren psychischen Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehöre und das Erreichen einer Therapiemotivation denn auch nicht selten der erste Schritt im Rahmen einer Behandlung darstelle (zum Ganzen: BSK StGB-HABERMEYER, 4. Auf. 2019, Art.