15 komme, dass der weitere Freiheitsentzug mit den Anlasstaten sowie mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen sei. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte würden besonders schwer wiegen und denn auch Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bilden. Das Rückfallrisiko für erneute solche Gewaltdelikte sei vorhanden, insbesondere mit Blick auf die Suchtproblematik. Diesbezüglich bekunde der Beschwerdeführer auch aktuell nach wie vor die Absicht, in Freiheit weiter resp. erneut Cannabis und Alkohol zu konsumieren.