Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers würden entsprechend nicht besonders schwer wiegen. Hinzu käme, dass er einerseits im bisherigen (seit dem Jahr 2000 andauernden) Vollzug genügend Gelegenheit gehabt habe, an einer Resozialisierung zu arbeiten, und er sich andererseits nicht in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektive befände; dass es bis anhin (noch) zu keinen Lockerungen gekommen sei, habe er denn auch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Hinzu