Die Zeit während der früheren stationären Massnahme und insbesondere während des Verwahrungsvollzugs sei daher für die Beurteilung der Dauer der Massnahme nicht entscheidend relevant. Die erstmalige richterlich festgesetzte Höchstdauer der Massnahme sei bei Weitem noch nicht erreicht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers würden entsprechend nicht besonders schwer wiegen.