59 StGB auf vier Jahre beschränkt. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar insgesamt seit mehr als zwanzig Jahren im Freiheitsentzug. An die Dauer der Massnahme nach Art. 59 StGB seien jedoch nur diejenigen Freiheitsentzüge anzurechnen, die mit dieser in Zusammenhang stünden und im Hinblick auf diesen Massnahmenvollzug stattfänden (BGer 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, mit Hinweisen). Die Zeit während der früheren stationären Massnahme und insbesondere während des Verwahrungsvollzugs sei daher für die Beurteilung der Dauer der Massnahme nicht entscheidend relevant.