59 StGB aufgrund seiner mangelhaften Kooperation nicht habe behandelt werden können. Da sich der Beschwerdeführer während der bisherigen Dauer des Massnahmenvollzugs nicht ausreichend auf die Therapie eingelassen habe und damit keine deliktrelevanten Themenbereiche hätten bearbeitet werden können, sei keine Veränderung des Rückfallrisikos eingetreten, im Gegenteil dürfe sich dieses aufgrund der festgestellten Waffen- und Gewaltaffinität noch erhöht haben (pag. 86). Das Obergericht habe die Massnahme nach Art. 59 StGB auf vier Jahre beschränkt.