Der Resozialisierungsanspruch und das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewichtet worden, weshalb die weitere Massnahmenvollstreckung unter Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgt sei (pag 34 f.). Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer an einer deliktrelevanten Störung leide, die im bisherigen Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund seiner mangelhaften Kooperation nicht habe behandelt werden können.