Dabei sei jedoch die krasse Dauer der bisher vollzogenen Massnahme «unterbelichtet» geblieben. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die weitere Aufrechterhaltung der Massnahme noch in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehe. Der Resozialisierungsanspruch und das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewichtet worden, weshalb die weitere Massnahmenvollstreckung unter Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgt sei (pag 34 f.).