Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorinstanz nur kursorisch mit der Verhältnismässigkeit der Massnahmenweiterführung befasst habe. So habe die Vorinstanz darauf abgestellt, dass der Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen erheblichen Gewalttaten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würde, und daher die Fortsetzung der Massnahme als weiterhin gerechtfertigt erachtet. Dabei sei jedoch die krasse Dauer der bisher vollzogenen Massnahme «unterbelichtet» geblieben.