82 f.), und so ein objektives und ganzheitliches Bild der Entwicklung des Beschwerdeführers gezeichnet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. D.________ nicht einseitig oder selektiv gewürdigt und nicht ein «ausschliesslich negatives Bild» (pag. 21) vom Beschwerdeführer gezeichnet hat. 16.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorinstanz nur kursorisch mit der Verhältnismässigkeit der Massnahmenweiterführung befasst habe.