Anstatt auf weitere diesbezügliche Ausführungen im Gutachten von Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2021 Bezug zu nehmen, stützt sich die Vorinstanz jedoch richtigerweise auf die aktuelleren Äusserungen des Beschwerdeführers vom 24. September 2024 hierzu. Demnach beabsichtige der Beschwerdeführer bereits, vor dem Übertritt mit der im offenen Vollzug zuständigen Person der Sozialtherapie Kontakt aufzunehmen, um eine Beziehung aufzubauen (pag. 81). Weiter habe sich der Beschwerdeführer gemäss Therapieverlaufsbericht vom 29. Oktober 2024 formal zuverlässig gezeigt und sei zu jedem therapeutischen Aufgebot erschienen und habe die Hausaufgaben stets zuverlässig erledigt (pag.