Beispielhaft ist hierzu die Therapiemotivation des Beschwerdeführers zu nennen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die im Gutachten von Dr. med. D.________ ausdrücklich erwähnten aktiven Anstrengungen durch den Beschwerdeführer, die im Vollzug angebotenen Behandlungsprogramme zu nutzen und damit die positive Einstellung des Beschwerdeführers zur Therapie, im Entscheid der Vorinstanz nicht vorkommen würden (pag. 22). Die Vorinstanz hält fest, dass Dr. med. D.________ von einer ausreichenden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers ausgehe (pag. 78). Anstatt auf weitere diesbezügliche Ausführungen im Gutachten von Dr. med. D.__