Nachdem den Justizorganen mangels eigenen Fachwissens die Möglichkeit abgeht, den Inhalt des Gutachtens umfassend nachzuprüfen, muss zumindest sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 189). Diesen Anforderungen entspricht das Privatgutachten von Dr. med. H.________ ganz offensichtlich nicht. Er führte keine selbständigen Anamnesen durch und stellte keine eigenen Diagnosen, sondern bestätigte diese lediglich anhand der früheren Gutachten. Auch wandte er keine Prognoseinstrumente oder Testverfahren an.