Erforderlich ist überdies, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseiteigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind. Psychiatrische Gutachten müssen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sein; die Schlussfolgerungen des Experten haben begründet zu sein. Nachdem den Justizorganen mangels eigenen Fachwissens die Möglichkeit abgeht, den Inhalt des Gutachtens umfassend nachzuprüfen, muss zumindest sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.