Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer in bestimmten Therapiesituationen offen über seine Sucht sprechen könne. Vielmehr handle es sich um ein Missverständnis seitens Dr. med. H.________, da er das Gutachten entweder nicht sorgfältig gelesen habe oder die Testbatterie möglicherweise nicht kenne (pag. BK/1295). Ferner habe Dr. med. H.________ teilweise seine Sätze oder Textpassagen nicht vollständig oder falsch wiedergegeben und leite daraus einen Widerspruch ab.