12 I.________ gewesen. Zu dieser Zeit sei er aber in der JVA J.________ gewesen. Zudem solle man ohne eigene Anamnesen, eigene Deliktsanalyse und ohne vollständigen psychischen Befundstatus kein Gutachten erstellen (pag. BK/1299). Zu den Feststellungen von Dr. med. H.________, wonach die Merkmale der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers wandelbar seien, erklärte Dr. med. D.________, dass die Verhaltensauffälligkeiten in der Persönlichkeit einer Person fest verankert sein müssten, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen.