Stellung zum Privatgutachten von Dr. med. H.________. Er hielt fest, dass das ganze Gutachten von Dr. med. H.________ die Minimalforderungen nach Qualitätskriterien eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht erfülle. Dr. med. H.________ habe im Privatgutachten keine persönliche Anamnese, Krankheitsanamnese oder Suchtanamnese erhoben, sondern lediglich aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ zitiert. Die diagnostischen Überlegungen und Beurteilungen von Dr. med. H.________ stützten sich auf seine Befunde. Es sei widersprüchlich, wenn dieser sich auf seine Befunde stütze, den Schlussfolgerungen aber widerspreche (pag.