und die fehlende Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. med. H.________. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat sich im Verfahren BK 23 300 bereits einlässlich mit der Würdigung dieser beiden Gutachten und den dazu vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 3153 ff.). Betreffend die Qualität des Privatgutachtens von Dr. med.