Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten F.________ durch die SID entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einseitig gewürdigt, sondern sowohl die positiven als auch die negativen Punkte objektiv aufgeführt wurden. Entsprechend ist die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz weder willkürlich noch lückenhaft. 16.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter Fehler in der Interpretation bzw. die Lückenhaftigkeit des Gutachtens von Dr. med. D.________ und die fehlende Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. med