11 nen positiven Verlauf attestieren. Der Beschwerdeführer bleibe auch in für ihn schwierigen Momenten in der Beziehung zum Behandlungsteam und sei gut integriert. Er erscheine jedoch aufgrund seiner teilweisen gewalt- und waffenaffinen provokativen Äusserungen und seiner diesbezüglichen mangelnden Behandlungsmotivation schwer einschätzbar (pag. 80 f.). Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Therapie- und Behandlungserfolge des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll.