_ vom 15. August 2024, wonach anhand der Äusserungen des Beschwerdeführers eine Gewalt- und Waffenaffinität festgestellt worden sei. Die diesbezügliche Handlungsschwelle werde aktuell allerdings als hoch eingestuft, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es während des ganzen Aufenthalts sowie auch zuvor in der Justizvollzugsanstalt G.________ über einen längeren Zeitraum zu keinerlei Gewaltvorfällen gekommen sei. Die Vollzugsleitung könne ei-