Bezüglich der Abstinenz hält die SID in Würdigung des Gutachtens von Dr. med. F.________ fest, dass der Beschwerdeführer aktuell [im Zeitpunkt des Gutachtens, 30. August 2017] unter beschützten Bedingungen, mit Ausnahme des Cannabis, von sämtlichen Substanzen abstinent lebe (pag. 77, E. 2.4). Dies wurde durch Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom 15. Juli 2021 ebenfalls bestätigt (pag. 77, E. 2.5). Der Beschwerdeführer werde seit Kurzem [Stand: 15. August 2024] jedoch auf seinen Wunsch hin mit Methadon substituiert und er habe sich im Rahmen der Vollzugsplanungssitzung im MZ C.__