Weiter habe die SID erhebliche Therapie- und Behandlungserfolge nur unvollständig berücksichtigt, so unter anderem eine rund zehnjährige vollständige Abstinenz für Alkohol, Heroin, Benzodiazepine und stimulierende Substanzen, wobei durch den Beschwerdeführer ein gelegentlicher Cannabiskonsum angegeben wurde, die Einstellung seines früheren gewalttätigen Verhaltens seit dem Jahre 2015, sowie die Fähigkeit, im Normalvollzug ohne schwerwiegende Regelverstösse bestehen zu können. Damit fehle im Urteil die Balance, die das Gutachten ziehe: neben Risiken auch klare Anzeichen von Resozialisierung (pag. 16 f.). Bezüglich der Abstinenz hält die SID in Würdigung des Gutachtens von Dr. med. F.____