Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die Würdigung der Vorinstanz lückenhaft und klar falsch und der Beweisschluss willkürlich sei, kann somit nicht gefolgt werden. Weiter habe die SID erhebliche Therapie- und Behandlungserfolge nur unvollständig berücksichtigt, so unter anderem eine rund zehnjährige vollständige Abstinenz für Alkohol, Heroin, Benzodiazepine und stimulierende Substanzen, wobei durch den Beschwerdeführer ein gelegentlicher Cannabiskonsum angegeben wurde, die Einstellung seines früheren gewalttätigen Verhaltens seit dem Jahre 2015, sowie die Fähigkeit, im Normalvollzug ohne schwerwiegende Regelverstösse bestehen zu können.