Auch hier treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Nuancierung durch die Vorinstanz nicht erwähnt worden sei, offensichtlich nicht zu. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die Würdigung der Vorinstanz lückenhaft und klar falsch und der Beweisschluss willkürlich sei, kann somit nicht gefolgt werden.