Die SID schrieb in ihrem Entscheid in Erwägung 2.4, dass beim Beschwerdeführer für den Tatzeitraum eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typus sowie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus diagnostiziert worden seien. Beide Persönlichkeitsstörungen würden aktuell fortbestehen, wobei im Rahmen des hochstrukturierten und haltgebenden Vollzugssettings die antisozialen Persönlichkeitseigenschaften jedoch zurückgegangen seien (pag. 77). Auch hier treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Nuancierung durch die Vorinstanz nicht erwähnt worden sei, offensichtlich nicht zu.