Weiter habe die SID in ihrem Entscheid bezüglich der antisozialen Persönlichkeitseigenschaften die Nuancierung nicht erwähnt, wonach diese gegenwärtig «geringgradig ausgeprägt» seien, und erwecke stattdessen den Eindruck, der Beschwerdeführer leide unverändert an schweren, unbeeinflussbaren Störungen (pag. 16). Die SID schrieb in ihrem Entscheid in Erwägung 2.4, dass beim Beschwerdeführer für den Tatzeitraum eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typus sowie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus diagnostiziert worden seien.