Wie bereits in Ziff. 15.2 hiervor ausgeführt, ändert dies nichts am massgeblichen Sachverhalt. Auf das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung im MZ C.________ vom 15. August 2024 sowie den Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025 kann abgestellt werden und diese sind nicht aus den Akten zu weisen. Das rechtliche Gehör wurde gewahrt bzw. wird bei Annahme einer Verletzung durch die Kammer geheilt. Es liegt damit weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. IV. Materielles