29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen. Im Übrigen ist auch hier anzumerken, dass selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine solche geheilt werden könnte, da die Kammer über volle Kognition verfügt. 15.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf den bestrittenen Teil der Aktennotiz vom 24. September 2024 nicht abgestellt wird, bzw. die darin erwähnte gewaltaffine Äusserung nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird. Die Aktennotiz ist im Übrigen jedoch nicht aus den Akten zu weisen. Wie bereits in Ziff.