15.1 ausgeführt – dem Beschwerdeführer bekannt war. Es handelt sich demnach nicht um einen Bericht mit neuen Befunden, sondern um eine Zusammenfassung diverser anderer, bereits bekannter Berichte und Dokumente. Weiter ist anzumerken, dass Rechtsanwalt B.________ wusste, dass sein Klient aus dem MZ C.________ ausgetreten und ins Regionalgefängnis E.________ eingetreten ist. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Anwalt darf man davon ausgehen, dass er wusste, dass ein entsprechender Austrittsbericht verfasst werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art.