_ vom 7. Januar 2025 wurde dem Fallverantwortlichen der BVD zugestellt. Offenbar setzt sich der Inhalt des Austrittsberichts aus mehreren anderen Berichten und Dokumenten zusammen (amtliche Akten BVD, pag. 3548 f.), deren Nichterhalt vorliegend vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde. Insbesondere liegt dem Austrittsbericht auch der Vollzugsplan vom 15. August 2024 zugrunde (amtliche Akten BVD, pag. 3548), dessen Inhalt – wie hiervor in Ziff. 15.1 ausgeführt – dem Beschwerdeführer bekannt war.