(amtliche Akten BVD, pag. 3386; Hervorhebungen im Original). Es 9 sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Aktennotiz nebst nachweislich zutreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers auch solche beinhalten sollte, die nie gefallen sind und es sich um subjektive Erinnerungen und mutwillige Unterstellungen handeln sollte (pag. 40). 15.3 Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025 Der Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025 wurde dem Fallverantwortlichen der BVD zugestellt.