Es bleibt aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zu diesem Aktenstück äussern konnte. Auf die entsprechenden Ausführungen der SID (Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 E. 2.9, pag. 81) wird nachfolgend nicht abgestellt, da dies inhaltlich keinen Unterschied macht, nachdem gewaltaffine Äusserungen des Beschwerdeführers wie hiervor ausgeführt, auch im verwertbaren Protokoll der Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15. August 2024 erwähnt werden. Zu erwähnen ist zudem, dass Rechtsanwalt B._______