3314 und pag. 3528). Die SID hingegen hat in ihrem Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 betreffend die Gewaltaffinität des Beschwerdeführers sowohl auf das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15. August 2024 als auch auf den Inhalt dieser Aktennotiz abgestellt (pag. 81, E. 2.8 f.). Da diese einzelne Aussage der Aktennotiz durch den Beschwerdeführer bestritten wird, wird für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf diese abgestellt, zumal sie auch vom Verfasser nicht unterzeichnet wurde. Es bleibt aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zu diesem Aktenstück äussern konnte.