Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Aktennotiz der BVD, welche in den Akten korrekt abgelegt und paginiert wurde. Sie fasst den Gesprächsinhalt einer Sitzung zusammen. In ihrem Entscheid stellten die BVD auf das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15. August 2024 ab, gemäss welchem die Gewalt- und Waffenaffinität des Beschwerdeführers im Alltag in seiner Ausdrucksweise immer wieder zum Vorschein gekommen sei, und nicht auf die streitige Aktennotiz (amtliche Akten BVD, pag. 3314 und pag.