keine Einsicht gewährt werden. Sie sind nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke, weshalb für die Feststellung des massgebenden Sachverhalts auch nicht darauf abgestellt werden darf. Als verwaltungsintern gelten Unterlagen, die ausschliesslich der behördlichen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt. Darunter fallen Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, schriftliche Mitteilungen sowie Hilfsbelege usw. (BGE 125 II 473 E. 4a; DAUM, a.a.O. N. 2 zu Art. 23 VRPG mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Aktennotiz der BVD, welche in den Akten korrekt abgelegt und paginiert wurde.