Es geht folglich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht um eine Sitzung vom 24. September 2024. In dieser Aktennotiz wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sitzung folgende gewaltaffine Äusserung gemacht habe: «er [der Beschwerdeführer] verstehe nicht, weshalb er eine Kaffeetasse in der Hand halten dürfe, welche er dem Gesprächspartner auf den Kopf schlagen könnte, wenn er doch als so gefährlich eingeschätzt werde» (amtliche Akten BVD, pag. 3385; Hervorhebungen im Original). Gemäss Rechtsprechung muss in verwaltungsinterne Akten keine Einsicht gewährt werden.