__ an der Sitzung teilgenommen und vom Inhalt der Gespräche, insbesondere auch der Aussagen des Beschwerdeführers, Kenntnis erlangt hat (vgl. Substitutionsvollmacht in den amtlichen Akten BVD, pag. 3304 f.). Das dazugehörige Protokoll (amtliche Akten BVD, pag. 3372) enthält inhaltlich keine weiteren Ausführungen, sondern eine kurze, knapp dreiseitige Zusammenfassung der Inhalte des sechzehnseitigen Vollzugsplans, weshalb dieses Dokument dem Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich hätte vorgelegt werden müssen. Folglich liegt weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.