Der dabei erstellte Vollzugsplan vom 15. August 2024 enthält die Äusserung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht vorstellen könne, nach dem Vollzug komplett auf Alkohol und Cannabis verzichten zu können, und er sich sein Leben so vorstelle, dass er gelegentlich mal einen über den Durst trinken werde und beispielsweise sonntags gemütlich einen Joint rauche (amtliche Akten BVD, pag. 3313 f.). Weiter steht darin, dass die Gewalt- und Waffenaffinität des Beschwerdeführers im Alltag und in seiner Ausdrucksweise immer wieder zum Vorschein gekommen sei.