Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine solche geheilt werden könnte, da die Kammer über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz, entgegen der Interessen des Beschwerdeführers, zu einer unnötigen Verzögerung führen würde. Die Eingabe vom 4. April 2025 wird entsprechend bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Ziff. 23 hiernach berücksichtigt.