Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 14. März 2025 von diesem Recht Gebrauch (amtliche Akten SID, pag. 50 ff.). Damit galt der Schriftenwechsel ab dem 14. März 2025 als geschlossen und wurde durch die Einforderung der Kontoauszüge nicht wieder geöffnet. Die zusätzlichen Anträge sowie die inhaltlichen Ausführungen der Eingabe vom 4. April 2025 wurden folglich nach Abschluss des Schriftenwechsels gemacht und mussten daher von der SID nicht mehr berücksichtigt werden. Das nachträgliche Einholen der Kontozüge erfolgte zudem bloss, weil Rechtsanwalt B.________ diese nicht bereits von sich aus einreichte.